Kündigung und gleichzeitige Krankschreibung – strategisch klug?
Arbeitsrecht | Lesedauer: 4 min | 12.02.2026
1. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Arbeitnehmer haben im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von bis zu sechs Wochen, sofern die Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit verursacht ist und kein eigenes Verschulden vorliegt (§ 3 Abs. 1 EFZG). Voraussetzung ist, dass Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) nachwiesen wird.
Der AU-Bescheinigung kommt dabei ein hoher Beweiswert zu. Legt der Arbeitnehmer eine ordnungsgemäße AU-Bescheinigung vor, wird zunächst vermutet, dass er tatsächlich arbeitsunfähig ist. Dieser Grundsatz gilt auch im gekündigten Arbeitsverhältnis. Ist der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist nicht freigestellt, bleibt er grundsätzlich zur Arbeitsleistung verpflichtet. Erkrankt er in dieser Zeit, hat der Arbeitgeber ebenfalls bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten.
Probleme entstehen jedoch dann, wenn die Krankschreibung zeitlich exakt mit der Kündigungsfrist zusammenfällt.
2. Erschütterung des Beweiswertes der AU
Der hohe Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann bei Vorliegen konkreter Indizien und Zweifel erschüttert werden. Das Sozialgesetzbuch nennt in § 275 Abs. 1a SGB V beispielhaft Konstellationen, die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen können, etwa wenn Arbeitnehmer auffällig häufig oder auffällig kurz krank sind oder Erkrankungen regelmäßig am Beginn oder Ende der Arbeitswoche auftreten. Auch eine auffällige Krankschreibungspraxis des behandelnden Arztes kann Zweifel rechtfertigen.
Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass insbesondere das „passgenaue Abdecken“ der Kündigungsfrist durch eine oder mehrere AU-Bescheinigung geeignet ist, den Beweiswert der AU zu erschüttern. Eine solche relevante Erschütterung liegt nach der Rechtsprechung des BAG vor, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach Zugang der Kündigung oder nach Abgabe seiner Eigenkündigung eine AU-Bescheinigung vorlegt, die bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses reicht. Dabei ist es unerheblich, ob die Kündigungsfrist durch eine einzelne oder durch mehrere aufeinanderfolgende Bescheinigungen abgedeckt wird. Dies gilt sowohl bei einer Eigenkündigung als auch bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung.
Für die Erschütterung des Beweiswerts ist es nicht erforderlich, dass Kündigung und Krankschreibung zeitgleich erfolgen. Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach der Kündigung arbeitsunfähig wird (z.B. wenn zwischen Kündigung und Krankmeldung nur ein Wochenende liegt). Maßgeblich ist dabei, dass die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt beginnt, an dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits feststeht, und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortbesteht.
Ob es dem Arbeitgeber gelingt, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, ist im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen (BAG, Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21; BAG, Urteil vom 13.12.2023 – 5 AZR 137/23; BAG, Urteil vom 21.08.2024 – 5 AZR 248/23; BAG, Urteil vom 18.09.2024 - 5 AZR 29/24).
3. Folgen der Beweiswerterschütterung: Beweislastumkehr
Wird der Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert, entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht automatisch. Vielmehr kehrt sich die Beweislast um.
Während zunächst der Arbeitgeber darlegen muss, warum ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen, ist es nach erfolgreicher Erschütterung der AU-Bescheinigung die Sache des Arbeitnehmers, seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit positiv nachzuweisen. Die bloße Vorlage der AU genügt dann nicht mehr.
Der Arbeitnehmer muss substantiiert vortragen, dass er im streitigen Zeitraum tatsächlich arbeitsunfähig war. Dies kann etwa durch eine detaillierte Schilderung des Krankheitsverlaufs, die Vorlage weiterer ärztlicher Unterlagen oder durch die Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht und dessen Zeugenaussage erfolgen. Gelingt dieser Nachweis nicht, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
4. Fazit
Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts relativieren nicht den grundsätzlich hohen Beweiswert ärztlicher AU-Bescheinigung. Sie machen jedoch deutlich, dass die AU kein unangreifbares Beweismittel ist. Arbeitgeber können ihren Beweiswert erschüttern, wenn Kündigung und Krankschreibung zeitlich zusammenfallen und die Kündigungsfrist passgenau abgedeckt wird.
Mit einer „strategischen“ Krankschreibung im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Kündigung, können Arbeitnehmer den Verlust ihres Entgeltfortzahlungsanspruchs und eine aufwendige Beweisführung vor Gericht riskieren. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kündigung vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber ausgeht.
Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Stulin
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