Kündigung (Massenentlassung) bei Zalando in Erfurt – besteht ein Anspruch auf Abfindung?

Arbeitsrecht | Lesedauer: 3 min | 12.02.2026

Nach der angekündigten Schließung des Standortes in Erfurt sind rund 2.700 Jobs von Kündigungen betroffen. Dabei stellt sich für viele Beschäftigte die Frage, ob ihnen eine Abfindung zusteht.

Entgegen weit verbreiteter Ansichten besteht nicht automatisch ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung im Falle einer Kündigung.

1. Gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung


Ein solcher Anspruch besteht gesetzlich nur in eng begrenzten Ausnahmefällen. Nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) entsteht er nur dann, wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht und zugleich im Kündigungsschreiben ausdrücklich darauf hinweist, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält, sofern er innerhalb von drei Wochen keine Kündigungsschutzklage erhebt. Lässt der Arbeitnehmer diese Frist verstreichen, entsteht ein gesetzlicher Abfindungsanspruch.

2. Vertraglicher Anspruch auf eine Abfindung


Darüber hinaus kann auch ein vertraglicher Anspruch auf eine Abfindung bestehen – etwa durch individuelle arbeitsvertragliche Vereinbarungen, tarifvertragliche Regelungen oder eine Betriebsvereinbarung. Ob solche Rechte bestehen, muss im Einzelfall geprüft werden.

3. Anspruch aus einem Sozialplan


Sollte weder ein gesetzlicher noch ein vertraglicher Abfindungsanspruch bestehen, kann sich ein solcher aus einem Sozialplan ergeben. Ein Sozialplan stellt eine besondere Form der Betriebsvereinbarung dar, die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gemäß §§ 111 ff. BetrVG vereinbart wird. Er dient dazu, wirtschaftliche Nachteile für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszugleichen oder abzumildern, wenn das Unternehmen betriebliche Änderungen von erheblichem Ausmaß – etwa Massenentlassungen, Betriebsschließungen oder umfassende Umstrukturierungen – plant.

Gerade im Fall der geplanten Schließung des Zalando-Standortes in Erfurt und der daraus resultierten Massenentlassung, kann ein Sozialplan von erheblicher Bedeutung sein, da er die finanziellen Folgen der Kündigungen für die Beschäftigten abfedern soll.

Häufig enthalten Sozialpläne verbindliche Regelungen zur Zahlung von Abfindungen. Diese begründen einen eigenständigen Anspruch, der unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung besteht. Voraussetzung für den Abschluss eines Sozialplans ist jedoch das Bestehen eines Betriebsrats.

4. Vergleichsverhandlungen


Auch wenn Arbeitnehmer keinen automatischen Anspruch auf eine Abfindung haben, werden in der Praxis häufig Abfindungen im Rahmen von Vergleichsverhandlungen gezahlt. Dies geschieht in der Regel nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

Hintergrund ist, dass der Arbeitgeber ein hohes finanzielles Risiko trägt. Verliert er den Prozess, ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen und für die Dauer des Verfahrens Annahmeverzugslohn zu zahlen. Zur Vermeidung dieser Risiken wird daher häufig ein Abfindungsvergleich geschlossen.

Insbesondere bei Massenentlassungen gelten strenge rechtliche Anforderungen an die Wirksamkeit der Kündigungen, die der Arbeitgeber sowohl im Vorfeld beachten als auch im Prozess darlegen und nachweisen muss. Dazu zählt insbesondere die ordnungsgemäße Konsultation des Betriebsrats, die Beratung über die geplanten Entlassungen sowie die Erstattung einer Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit. Verstöße gegen diese Pflichten können zur Unwirksamkeit der Kündigungen führen.

Grundsätzlich gilt:


Je besser die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage einzuschätzen sind, desto höher ist regelmäßig auch der Abfindungsbetrag, der im Rahmen von Vergleichsverhandlungen erzielt werden kann. Die Bewertung dieser Erfolgsaussichten erfordert eine individuelle rechtliche Prüfung, weshalb Betroffenen empfohlen wird, frühzeitig einen erfahrenen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen.

Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Stulin

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