Ist Unfallflucht mit einem Fahrrad möglich und welche Folgen hat das für den Führerschein?
Strafrecht, Verkehrsrecht | Lesedauer: 3 min | 29.09.2025
1. Ist Unfallflucht mit einem Fahrrad überhaupt möglich?
Antwort ist: Ja!
Die Unfallflucht oder auch Fahrerflucht genannt, ist im § 142 StGB unter der Überschrift „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ geregelt. Der Gesetzeswortlaut setzt dabei voraus, dass ein Unfall im öffentlichen Straßenverkehr stattgefunden hat. Welche Art von Fortbewegungsmittel dabei benutzt wurde, spielt hingegen keine Rolle. Eine Unfallflucht kann daher nicht nur mit einem Auto, sondern auch mit einem Fahrrad, einem Roller, einem Skateboard oder sogar als Fußgänger begangen werden.
Entscheidend ist, dass ein Unfallbeteiligter den Unfallort verlässt, ohne die zur Klärung seiner Person, des Fahrzeugs oder des Unfallhergangs erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, oder dass er nicht ausreichend lange am Unfallort verbleibt, damit diese Feststellungen vorgenommen werden können.
2. Welche Strafe droht?
Unfallflucht ist keine Ordnungswidrigkeit sondern eine Straftat. Sie wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Das Strafmaß richtet sich sowohl nach der Schwere des entstandenen Schadens als auch nach den individuellen Umständen des Einzelfalls. Freiheitsstrafen bei einer Unfallflucht sind eher eine Ausnahme und kommen in der Regel bei schweren Personenschäden oder gar Todesfällen in Betracht. Außerdem Freiheitsstrafe kann eine Freiheitsstrafe dann verhängt werden, wenn bereits frühere Verurteilungen wegen Fahrerflucht vorliegen und eine Geldstrafe keine ausreichende Sanktionswirkung mehr entfalten würde.
3. Kann das Folgen für den Führerschein haben?
Antwort ist: Ja!
Neben einer Geldstrafe kann eine Unfallflucht mit einem Fahrrad auch Konsequenzen für den Führerschein haben. Dabei muss zunächst zwischen einem Fahrverbot § 44 StGB und dem Entzug der Fahrerlaubnis § 69 StGB unterschieden werden.
Bei einem Fahrverbot wird der Führerschein nur vorübergehend für 1 bis 6 Monaten abgegeben. Nach Ablauf der Frist wird der Führerschein automatisch zurückgegeben. Die Erlaubnis an sich erlischt dabei zu keinem Zeitpunkt. Einen erneuten Antrag oder einer erneuten (Fahr)Prüfung oder gar MPU, bedarf es dabei nicht.
Beim Entzug der Fahrerlaubnis sog. „Führerscheinentzug“ erlischt die Erlaubnis an sich. Das bedeutet, dass der Führerschein endgültig seine Gültigkeit verliert. Für die Neuerteilung bedarf es eines Antrages bei der Fahrerlaubnisbehörde, ggf. muss zuvor MPU durchgeführt werden. Bevor der Antrag gestellt werden kann, muss auch die zuvor verhängte Sperrfrist verstrichen sein. Diese beträgt zwischen 6 Monaten und 5 Jahren. Demnach hat der Führerscheinentzug weit größere Konsequenzen als ein Fahrverbot.
Wird die Unfallflucht mit einem Fahrrad begangen, so kommt lediglich ein Fahrverbot in Betracht, unabhängig davon, wie hoch der entstandene Schaden ist. Dabei unterscheidet der § 44 StGB nicht danach, mit welcher Art von Fahrzeug die Tat begangen wurde.
Anders ist dies jedoch beim Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB. Die Vorschrift setzt voraus, dass die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen wurde. Ein Fahrrad fällt dabei nicht darunter.
Hinweis!: E-Roller sind nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) Kraftfahrzeuge, sodass anders als bei einem Fahrrad der Entzug der Fahrerlaubnis droht, wenn ein Schaden von mehr als 1.300 € entstanden ist.
Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Stulin
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