Carsharing und Fahrerflucht – was ist zu beachten?

Strafrecht, Verkehrsrecht | Lesedauer: 3 min | 29.09.2025

Carsharing hat in den vergangenen Jahren enorm an Bedeutung gewonnen und ist aus dem heutigen Stadtbild kaum noch wegzudenken. Ob Anbieter wie Miles, Bolt, Uber oder Sixt – ihre Fahrzeuge gehören mittlerweile zum Alltag und werden von Millionen Menschen in Deutschland regelmäßig genutzt. Mit der zunehmenden Verbreitung steigt jedoch auch die Zahl der Verkehrsunfälle, an denen Carsharing-Fahrzeuge beteiligt sind.

Verursacht man mit dem Carsharing-Fahrzeug einen Schaden an fremdem Eigentum und entfernt sich vom Unfallort ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, so begeht man eine Straftat, nämlich die Unfallflucht gemäß § 142 StGB. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob auch eine Unfallflucht begangen wird, wenn nur das benutzte Carsharing-Fahrzeug selbst einen Schaden erleidet.

DIe Antwort vorweg ist: Ja!

Fremdschaden als Voraussetzung

Damit der Tatbestand der Unfallflucht gemäß § 142 StGB überhaupt erfüllt ist, muss es sich bei einem Unfall zu einem Fremdschaden kommen. Demnach ist eine Unfallflucht ausgeschlossen, wenn lediglich das im Eigentum stehende Fahrzeug beschädigt wird. Dabei ist nicht das tatsächliche Eigentum sondern vielmehr das wirtschaftliche Eigentum entscheidend. Dieser Unterschied wird bei einem Leasingfahrzeug deutlich.

Denn der Leasingnehmer eines Leasingfahrzeugs ist nicht dessen Eigentümer im zivilrechtlichen Sinne. Er kann über das Fahrzeug nicht frei verfügen. Er gilt jedoch als wirtschaftlicher Eigentümer. Beschädigt ein Leasingnehmer das Leasingfahrzeug und hat er vertraglich für Schäden am Leasingfahrzeug einzustehen, so kann er mangels Fremdschadens keine Unfallflucht begehen.

Anders ist es bei Carsharing Fahrzeugen. Wird bei einem Unfall nur das Carsharing Fahrzeug beschädigt, so liegt nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Tiergarten ein Fremdschaden vor, da der Carsharing Nutzer kein Eigentümer des Fahrzeugs ist, sondern lediglich ein Mieter (AG Tiergarten, Beschluss vom 21.03.20218 – Az. 297 Gs 47/18).

Im Unterschied zu klassischen Autovermietungen, bei denen der Vermieter das Fahrzeug vor der Übergabe überprüft und es bei jeder Rückgabe auf Schäden kontrolliert, entfällt diese Kontrolle beim Carsharing. Das Fahrzeug wird nach der Nutzung einfach an einem beliebigen Ort abgestellt und später von einem anderen Nutzer übernommen. Dadurch ist es für den Anbieter äußerst schwierig – wenn nicht gar unmöglich –, einen Schaden eindeutig einem bestimmten Mieter (Nutzer) zuzuordnen.

Demnach macht sich derjenige strafbar, der einen Unfall sowie den dabei entstandenen Schaden am Carsharing-Fahrzeug bemerkt und sich anschließend vom Unfallort entfernt, ohne seinen gesetzlichen Feststellungspflichten gegenüber dem Carsharing-Anbieter nachzukommen.

Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Stulin

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