Wirtschaftliche Folgen des Arbeitgebers bei ungenauen Klauseln im Arbeitsvertrag.
Arbeitsrecht | Lesedauer: 3 min | 29.09.2025
1. Hintergrund des Falles:
Der Kläger war seit September 2021 bei der Beklagten beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag wurde ihm ein monatliches Bruttogehalt von 3.500 EUR zugesichert. Zudem enthielt der Vertrag eine Klausel, wonach der Kläger „in Abhängigkeit vom Betriebsergebnis“ eine Leistungsprämie in Form eines 13. Monatsgehalts erhalten sollte. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Beklagten zum 28. Februar 2023 ordentlich gekündigt.
2. Erste Instanz erfolglos:
Der Kläger erhob Klage vor dem Arbeitsgericht und begehrte unter anderem die Zahlung der Leistungsprämie für das Jahr 2022 in Höhe von 3.500 EUR. Er argumentierte, die Klausel zur Leistungsprämie sei unklar und benachteilige ihn unangemessen, da sie nicht präzisiere, wie das Betriebsergebnis ausfallen müsse, um die Prämie zu erhalten. Auch sei nicht eindeutig definiert, ob das Betriebsergebnis des gesamten Unternehmens oder nur des jeweiligen Standorts maßgeblich sei. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.
3. Berufung des Klägers:
Der Kläger legte Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab der Berufung statt und stellte fest, dass die Klausel zur Leistungsprämie wegen Intransparenz unwirksam sei.
In dem amtlichen Leitsatz heißte es dazu:
„Eine Klausel, die die Zahlung einer Leistungsprämie oder eines 13. Gehalts „in Abhängigkeit vom Betriebsergebnis“ verspricht, ohne diese Abhängigkeit näher zu bestimmen, ist wegen Unbestimmtheit intransparent und deshalb in Anwendung von § 307 Absatz 1 BGB hinsichtlich der einschränkenden Voraussetzung zum Betriebsergebnis unwirksam (amtlicher Leitsatz).“
Das Gericht stellte in dem Urteil fest, dass die Abhängigkeit zwischen Betriebsergebnis und Gewährung des 13. Gehalts bzw. der Leistungsprämie im vorliegenden Fall unbestimmt sei. Die Abhängigkeit vom Betriebsergebnis müsse so konkret beschrieben werden, dass der Arbeitnehmer erkennen kann, in welcher Weise das Betriebsergebnis das 13. Gehalt bedingen soll. Eine solche Konkretisierung fehlte in der Vertragsbestimmung. Es könne aus der Klausel nicht ermittelt werden, für welches Betriebsergebnis eine Leistung versprochen wird und für welches nicht.
4. Folgen der Entscheidung:
Das Landesarbeitsgericht entschied, dass lediglich die Einschränkung „in Abhängigkeit vom Betriebsergebnis“ unwirksam sei, die Vereinbarung zur Zahlung einer Leistungsprämie jedoch im Übrigen bestehen bleibe. Der Kläger hatte somit Anspruch auf die Zahlung des 13. Monatsgehalts in Höhe von 3.500 EUR für das Jahr 2022.
5. Fazit
Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung klarer und transparenter Klauseln in Arbeitsverträgen. Arbeitsverträge sind als sog. Allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandeln. Aufgrund der strengen Vorgaben zur Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, müssen die AGB´s so formuliert sein, dass sie für den Arbeitnehmer verständlich und nachvollziehbar sind. Andernfalls können sie als unwirksam angesehen werden, was zu erheblichen finanziellen Verpflichtungen des Arbeitgebers führen kann. Als Rechtsanwalt empfehle ich, Arbeitsverträge und insbesondere Klauseln zu Leistungsprämien sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Stulin
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